Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob denn nun, nach den aktuell kursierenden Informationen, eine „EU-Zollanmeldung“ eines grenzüberschreitenden Fluges aus oder in ein Drittland notwendig sei. Zu unterscheiden ist zwischen
ZollANmeldung nach EU-Recht und Zollmeldung nach deutschem Recht.
– Die ZollANmeldung betrifft die mitgeführten Fahrzeuge und Waren.
– Die Zollmeldung betrifft den benutzten Flugplatz.
Zusammenfassung der Zollinformationen als PDF (177 KB) |
INFO:
Für Flüge, welche nicht zu einem „Zollflugplatz“ oder „besonderen Landeplatz“ führen, ist der Pilot selbst für die Zollmeldung bei der zuständigen Zollstelle verantwortlich.
Zollabfertigung:
Zollabfertigungen für nichtgewerbliche Flüge, welche aus Nicht-EU-Ländern ankommen oder solche Länder als nächsten Zielort haben, sind mindestens zwei Stunden vor der geplanten Landung bzw. geplantem Start bei Ops anzumelden.
Zur Zollmeldung werden benötigt:
- Luftfahrzeugkennzeichen
- Start- bzw. Zielort / Land
- Geplante Start- bzw. Landezeit
- Anzahl und Nationalität der Personen an Bord
- Name & Postanschrift des Piloten (verantwortlicher Luftfahrzeugführer)
Flüge zum gewerblichen Güter- oder Passagierverkehr mit Nicht-EU-Ländern bedürfen einer Befreiung vom Zollflugplatzzwang. Diese wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist so früh wie möglich, mindestens jedoch 3 Werktage vor der geplanten Flugdurchführung an Ops zu richten.
Grenzkontrollen:
Grenzkontrollen für alle Flüge aus oder in Länder, die dem Schengener Abkommen nicht beigetreten sind, sind mindestens zwei Stunden vor der geplanten Landung bzw. geplantem Start bei Ops anzumelden.
Airport Lahr Operations: | ops@edtl-airport-lahr.de oder telefonisch an +49 7821 994 200 |
Zusammenfassung der Piloteninformationen als PDF (23 KB) |