Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob denn nun, nach den aktuell kursierenden Informationen, eine „EU-Zollanmeldung“ eines grenzüberschreitenden Fluges aus oder in ein Drittland notwendig sei. Zu unterscheiden ist zwischen
ZollANmeldung nach EU-Recht und Zollmeldung nach deutschem Recht.
– Die ZollANmeldung betrifft die mitgeführten Fahrzeuge und Waren.
– Die Zollmeldung betrifft den benutzten Flugplatz.
| Zusammenfassung der Zollinformationen als PDF (177 KB) |
INFO:
Für Flüge, welche nicht zu einem „Zollflugplatz“ oder „besonderen Landeplatz“ führen, ist der Pilot selbst für die Zollmeldung bei der zuständigen Zollstelle verantwortlich.
Zollabfertigung:
Zollabfertigungen für nichtgewerbliche Flüge, welche aus Nicht-EU-Ländern ankommen oder solche Länder als nächsten Zielort haben, sind mindestens zwei Stunden vor der geplanten Landung bzw. geplantem Start bei Ops anzumelden.
Zur Zollmeldung werden benötigt:
- Luftfahrzeugkennzeichen
- Start- bzw. Zielort / Land
- Geplante Start- bzw. Landezeit
- Anzahl und Nationalität der Personen an Bord
- Name & Postanschrift des Piloten (verantwortlicher Luftfahrzeugführer)
Flüge zum gewerblichen Güter- oder Passagierverkehr mit Nicht-EU-Ländern bedürfen einer Befreiung vom Zollflugplatzzwang. Diese wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist so früh wie möglich, mindestens jedoch 3 Werktage vor der geplanten Flugdurchführung an Ops zu richten.
Grenzkontrollen:
Grenzkontrollen für alle Flüge aus oder in Länder, die dem Schengener Abkommen nicht beigetreten sind, sind mindestens zwei Stunden vor der geplanten Landung bzw. geplantem Start bei Ops anzumelden.
| Airport Lahr Operations: | ops@edtl-airport-lahr.de oder telefonisch an +49 7821 994 200 |
| Zusammenfassung der Piloteninformationen als PDF (23 KB) |
















